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Wahlbezirke ab 2004

 

 

 

 

 

Grundlage ist das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)

 

Nachstehend = Auszüge aus GKWG für die Kommunalwahl

§ 15  Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, daß sie möglichst

gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Grundlage ist die vom

Statistischen Landesamt fortgeschriebene Bevölkerungszahl

nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor

der Wahl. 

§ 8   Die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen oder

Vertreter beträgt in kreisangehörigen Gemeinden von mehr

als 10.000 bis 15.000 Einwohner  insgesamt  23 Vertreterinnen/

Vertreter

 

    davon

 

sind 12 direkt zu wählen  und  11 sind Listenvertreter|innen.

 

§ 10   An dem Verhältnisausgleich nimmt jede politische Partei

oder Wählergruppe teil, für die ein Listenwahlvorschlag

aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie mindestens

eine unmittelbare Vertreterin / ein unmittelbarer Vertreter gewählt

worden ist.

 

    Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnsausgleich 

    werden für  jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen

    zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerber|innen

    der vorgeschlagenden politischen Partei oder Wählergruppe

    erhalten haben.

 

    Von der nach vorstehendem § 8 zu wählenden Gesamtzahl

    von Vertreter|innen wird die Anzahl der unmittelbar gewählten

    Vertreter|innen abgezogen, deren Stimmen nicht für einen

    Listenwahlvorschlag mitgezählt worden sind. Die restlichen

    Sitze werden auf die Listenwahlvorschläge verteilt in der

    Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung für die

    Listenwahlvorschläge errechneten Gesamtstimmenzahlen durch

    1, 2, 3, 4 usw. ergeben (verhältnismäßiger Sitzanteil).

 

 

Wahlbezirke für alle Wahlen ab 2004

 

Nach § 9  (3) des GKWG sind in Gemeinden mit mehr als 10.000

Einwohnern oder Einwohnerinnen  soviele Wahlbezirke zu bilden,

wie unmittelbare Vertreter|innen nach § 8 (siehe vorher)

zu wählen sind; also 12.

 

 

 

Details sind dem LINK 'Wahlbezirke Übersicht' zu entnehmen 

 

 



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