Grundlage ist das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)
Nachstehend = Auszüge aus GKWG für die Kommunalwahl
§ 15 Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, daß sie möglichst
gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Grundlage ist die vom
Statistischen Landesamt fortgeschriebene Bevölkerungszahl
nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor
der Wahl.
§ 8 Die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen oder
Vertreter beträgt in kreisangehörigen Gemeinden von mehr
als 10.000 bis 15.000 Einwohner insgesamt 23 Vertreterinnen/
Vertreter
davon
sind 12 direkt zu wählen und 11 sind Listenvertreter|innen.
§ 10 An dem Verhältnisausgleich nimmt jede politische Partei
oder Wählergruppe teil, für die ein Listenwahlvorschlag
aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie mindestens
eine unmittelbare Vertreterin / ein unmittelbarer Vertreter gewählt
worden ist.
Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnsausgleich
werden für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen
zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerber|innen
der vorgeschlagenden politischen Partei oder Wählergruppe
erhalten haben.
Von der nach vorstehendem § 8 zu wählenden Gesamtzahl
von Vertreter|innen wird die Anzahl der unmittelbar gewählten
Vertreter|innen abgezogen, deren Stimmen nicht für einen
Listenwahlvorschlag mitgezählt worden sind. Die restlichen
Sitze werden auf die Listenwahlvorschläge verteilt in der
Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung für die
Listenwahlvorschläge errechneten Gesamtstimmenzahlen durch
1, 2, 3, 4 usw. ergeben (verhältnismäßiger Sitzanteil).
Wahlbezirke für alle Wahlen ab 2004
Nach § 9 (3) des GKWG sind in Gemeinden mit mehr als 10.000
Einwohnern oder Einwohnerinnen soviele Wahlbezirke zu bilden,
wie unmittelbare Vertreter|innen nach § 8 (siehe vorher)
zu wählen sind; also 12.
Details sind dem LINK 'Wahlbezirke Übersicht' zu entnehmen


